FÖRDERVEREIN TIERPARK GOTHA e.V.

S A T Z U N G

Beschlossen durch die Gründungsversammlung am 28. Januar 1995 in Gotha
In der Fasssung vom 30. Juni 2008

§ 1 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Seine besondere Aufgabe besteht darin, den Tierpark Gotha als kommunale Einrichtung in seiner Form zu erhalten, der Naturerleben und Naturbildung sowie praktischen Natur- und Umweltschutz, Bildung, Öffentlichkeitsarbeit, Naherholung und Tourismus miteinander verbindet.

2. Der Verein will seine Ziele vor allem durch folgende Maßnahmen erreichen:

• Gemeinsame Beratung in den Gremien des Vereins
• Führungen und sonstige Veranstaltungen, welche geeignet sind, die Aufgaben des Tierparks Gotha zu unterstützen
• Ausbau der Bildungsarbeit, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, zur Förderung eines breiten Umweltbewusstseins
• Schaffung von Einrichtungen, mit Hilfe derer Kontakte zwischen Menschen, insbesondere Kindern, sowie der Tier- und Pflanzenwelt hergestellt und gepflegt werden
• Erhaltung, gezielte Vermehrung und Schutz bedrohter einheimischer Tierarten unter Berücksichtigung bestehender Naturschutzgesetze und des Washingtoner Artenschutzabkommens
• Sammlung von Geldmitteln (Stiftungen, Vermächtnisse, Zuwendungen, Mitgliedsbeiträge usw.).

3. Der Verein vertritt keine parteipolitischen und konfessionellen Ziele.

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen besteht nicht.

§ 2 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

Förderverein Tierpark Gotha e.V.

und hat seinen Sitz in 99867 Gotha, Töpfleber Weg 2.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Aufnahme ist durch einen Aufnahmeantrag schriftlich zu bekunden. Bei nicht volljährigen Personen ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten notwendig.
2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags besteht die Möglichkeit, die Mitgliederversammlung schriftlich anzurufen.

3. Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt und in der Mitgliederversammlung bestätigt.

4. Die Mitgliedschaft endet:

• durch Tod
• durch Austritt zum Jahresende, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann
• durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen kann
• durch Ausschließung mangels Interesse, die durch Beschluß des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für mindestens ein Jahr die Beiträge nicht entrichtet worden sind.

5. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

6. Das Mitglied soll den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder, seinen Ideen und dem Tierpark schaden könnte.

§ 4 Andere Mitgliedschaften

Der Verein selbst kann die Mitgliedschaft in einem regionalen, nationalen und internationalen Fachverband oder anderen Vereinen und Organisationen erwerben, die dem Vereinszweck dienen.

§ 5 Einkünfte

1. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:

• Mitgliedsbeiträgen
• Spenden
• Zuwendungen und Fördermitteln
• Erträgen des Vereinsvermögens.

2. Zur Deckung der Ausgaben des Vereins sind die Mitglieder zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet. Die Regelungen und die Höhe werden in einer Beitragsordnung durch den Vorstand festgesetzt. Die Mitgliederversammlung erhält die Beitragsordnung zur Information.

§ 6 Verwaltung des Vermögens

1. Das Vermögen und die Erträge des Vereins müssen ausschließlich und unmittelbar zur Erfüllung des Vereinszwecks verwendet werden.
2. Die Einnahmen und Ausgaben sind in einer den steuerlichen Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit entsprechenden Weise ordnungsgemäß aufzuzeichnen.

3. Über die Anlage des Vermögens und der Erträge entscheidet der Vorstand. Er ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

4. Mindestens einmal jährlich ist die Kasse, die Verwaltung, Belege und Aufzeichnungen durch die gewählten Kassenprüfer zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

• dem Vorsitzenden
• dem stellvertretenden Vorsitzenden
• dem Schatzmeister
• drei Beisitzern.

2. Der Vorstand gemäß § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht aus drei Personen:

• dem Vorsitzenden
• dem stellvertretenden Vorsitzenden
• dem Schatzmeister.

3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf Beschluß der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder des Vereins für die Dauer von drei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, erfolgt eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung. Bis zur Nachwahl durch die Mitgliederversammlung kann der Vorstand ein anderes Mitglied mit der Funktion beauftragen.

5. Der Vorstand ist für alle sich aus der Satzung ergebenden Aufgaben und sonstigen, für den Verein anfallenden Probleme verantwortlich.

6. Zur Durchsetzung bzw. Organisation von Maßnahmen, Veranstaltungen oder „Ähnlichem“ kann der Vorstand aus den Reihen der Mitglieder Unterstützung verlangen und fordern.

7. Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes (BGB) gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

9. Einmal jährlich hat der Vorstand der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht und einen Kassenbericht zu geben.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie ist spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres durchzuführen.

2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung, des Tagungsortes und der Tageszeit/Uhrzeit – unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 (drei) Wochen – einzuberufen.

3. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Sie ist bei Anträgen gem. § 10 bis zur Eröffnung der Sitzung zu ergänzen.

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder ein Drittel der Vereinsmitglieder ihre Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen.

5. Stimmberechtigt und antragsberechtigt sind alle Mitglieder. Natürliche Personen/Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr.

§ 10 Anträge der Mitgliederversammlung

1. Anträge der Mitglieder sind mindestens 10 (zehn) Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

2. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgerecht gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn der Antrag von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder gestellt wird.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:

• Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes und des Kassen-/Rechnungsabschlusses
• Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes
• Wahl eines oder mehrerer Kassenprüfer
• Entlastung des Vorstandes
• Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluß eines Mitgliedes
• Beschlussfassung über die Grundsätze für die Erstattung von Aufwendungen
• Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszweckes
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

2. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszweckes und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen, Abwahl des Vorstandes und Auflösung des Vereins bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

4. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, welche nicht auf andere Personen übertragbar ist.

5. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Zu den Sitzungen ist er durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Gründe schriftlich, mündlich, fernmündlich oder telegrafisch einzuladen. Vorstandssitzungen finden bei Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr statt.

2. Der Vorstand ist innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn drei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen. Kommt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter dem nicht nach, ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt, auf Kosten des Vereins die Einladung vorzunehmen.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluß zustimmen.

§ 13 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt. Die Vereinsmitglieder können diese Protokolle jederzeit einsehen.

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so ist der Vorsitzende, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, der Liquidator des Vereins.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an den Träger des Tierparks Gotha, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.